Mit Rücksichtnahme und Toleranz ersparen Sie sich viel Ärger!
Immer wieder und gerade während der Sommerzeit erhalten Gemeinden, Polizei und Oberamt Reklamationen und Klagen wegen übertriebenen Lärmbelästigungen. Damit verbundenen Ärger und nachbarschaftliche Auseinandersetzungen können Sie sich mit etwas Rücksichtnahme einerseits und Toleranz andererseits ersparen. In diesem Sinne lade ich die Bevölkerung ein, insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten:
• Rasenmähen
Vermeiden Sie es, frühmorgens, während der Essenszeiten und spätabends das Ruhebedürfnis Ihrer Nachbarn zu strapazieren.
Empfohlene Zeiten zum Rasenmähen:
MO – FR: 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.15 bis 19.00 Uhr
SA 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.15 bis 17.00 Uhr
SO Sonntag ist Ruhetag
• Radio- und TV-Lautstärke
Zwingen Sie die von Ihnen bevorzugte Musikrichtung den Personen in Ihrer Umgebung nicht durch übertriebene Lautstärke auf; auch nicht unterwegs im Auto.
• Motorfahrzeuge
Mit dosiertem Gasgeben – namentlich in Wohngegenden - schonen Sie nicht nur die Ohren der Mitmenschen, sondern auch „den Tiger in Ihrem Tank“ und – wer weiss? – vielleicht auch eine saftige Busse wegen übersetzter Geschwindigkeit!
• Hochzeits-, Geburtstagsschiessen, Feuerwerke
Es ist Mode (oder Unmode?) geworden, zu jeder möglichen Nachtzeit der halben oder gar der ganzen Gemeinde mit Feuerwerken oder Geschosskörpern aller Art mitzuteilen, dass man Grund zum Feiern hat. Nehmen Sie auch bei solchen Anlässen ein Minimum an Rücksicht auf Ihre Nachbarschaft und informieren Sie diese vorgängig. Beachten Sie dabei auch die angegebenen Sicherheitsvorschriften bezüglich Unfall- und Feuergefahr (Kinder!). Feuerwerke der Kategorie 1 bis 3 sind übrigens nicht Gegenstand von Bewilligungen durch Behörden. Für den Erwerb und das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 4 (grosse Batterien und Kombinationen) braucht es seit dem 1. Januar 2014 eine Bewilligung der Kantonspolizei (siehe Dokument im Anhang).
Empfehlung: nicht früher als 5:00 Uhr und nicht später als 23:00 Uhr.
• 1. Augustfeuer und –Knallkörper
Das Anzünden von 1. Augustfeuern und Abfeuern von Feuerwerkskörpern ist vom Nationalfeiertag nicht wegzudenken. Viele Mitmenschen würden aber gerne darauf verzichten, dass diese „Schiessereien“ den 1. August schon eine Woche zum Voraus ankündigen und die Tage danach in Erinnerung rufen. Wir bitten darum die Eltern, auch Ihre Kinder anzuhalten, Raketen und Knallkörper am 1. August bzw. am 31. Juli abzufeuern. Ihre Haustiere und die Tiere in freier Natur wüssten dies sicher auch zu schätzen.
• Organisation von öffentlichen Festanlässen
Öffentliche Festanlässe sind für die unmittelbar betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner jeweils mit Lärmimmissionen verbunden. Nehmen Sie als Organisatoren auf deren Bedürfnisse Rücksicht, insbesondere bezüglich Nachtruhe. Als Festveranstalter tragen Sie auch Verantwortung für das (Lärm-)Verhalten der Festbesucher. Vergessen Sie nicht, die Nachbarschaft über Ihren Anlass und damit verbundene mögliche Unannehmlichkeiten zu informieren. Vielleicht ist sogar eine Einladung zu einem Gratisdrink angebracht!
• Ausserordentlicher und unvermeidbarer Lärm
Sollten Sie einmal ausserordentlichen Lärm (fast) nicht vermeiden können, dann informieren Sie doch frühzeitig Ihre Nachbarn; sie werden sich sicher mit der notwendigen Nachsicht erkenntlich zeigen.
• Hundegebell
Eine unangenehme Lärmbelästigung kann ebenfalls Hundegebell sein. Laut Art. 684 des ZGB muss kein Nachbar ein dauerndes Gebell von Hunden erdulden. Für den Schweizer Tierschutz STS ist die Grenze des tolerierbaren Lärmes zudem überschritten, wenn der Nachbarshund täglich während rund einer Stunde bellt, oder wenn der Nachbarshund während den Ruhezeiten (frühmorgens, am Abend und am Wochenende) immer wieder mehrere Minuten lang bellt. Hundebesitzer werden deshalb aufgefordert, ihre Hunde dahingehend zu erziehen, dass das Tier nicht unnötig bellt und es für Nachbarn, Spaziergänger usw. nicht zur Lärmbelästigung wird.
Gemäss Art. 12 Bst. b (Übertretungen gegen die öffentliche Ruhe) des Einführungsgesetzes vom 6. Oktober 2006 zum Strafgesetzbuch (EGStGB) wird mit Busse bestraft, wer nicht die geeigneten Massnahmen trifft, um die Anwohner vor Belästigung durch Schreie von in seiner Obhut stehenden Tieren zu schützen.
• Toleranz
Gewiss müssen Sie nicht jede Form von Lärmbelästigungen hinnehmen. Dennoch ist je nach Situation auch ein bisschen Toleranz angebracht. Eine kurzfristige, nicht andauernde und massvolle Lärmbeeinträchtigung ist sicher lebenslangen Nachbarstreitigkeiten vorzuziehen. Und vergessen Sie nicht, auch Sie könnten einmal – gewollt oder ungewollt – verantwortlich für übermässigen Lärm sein.
Leider wird der Lärmproblematik nicht in jedem Fall mit Rücksicht und Toleranz Rechnung getragen. Je nach Situation muss der Lärmbelästigung auch mit rechtlichen Mittel begegnet werden, dies insbesondere wenn die Nachtruhe der Bevölkerung massiv gestört wird. Darum soll hier auch auf entsprechende Rechtsgrundlagen verwiesen werden:
• ZGB
Art. 684 des ZGB verbietet schädliche und je nach Situation nicht gerechtfertigte Einwirkungen u. A. in Form von Lärm.
• Umweltschutzgesetz
Art. 61 dieses Gesetzes sieht vor, dass Übertretungen gegen Emissionsbegrenzungen und Schallschutzmassnahmen (also auch gegen Lärm) mit Haft oder Busse bestraft werden.
• Schall- und Laserverordnung
Diese Verordnung bestimmt: „Wer Veranstaltungen durchführt, muss die Schallemissionen so weit begrenzen, dass die von der Veranstaltung erzeugten Immissionen den über 60 Minuten gemittelten Pegel LAeq von 93 dB nicht übersteigen“.
• Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Gemäss einer Bestimmung dieses Gesetzes wird mit Haft oder Busse u. A. bestraft:
-wer die polizeilichen Anordnungen oder Massnahmen zum Schutz der Sicherheit, Ruhe … übertritt;
-wer durch Unordnung oder Lärm den Frieden und die Ruhe der Bewohner stört;
-wer nicht die geeigneten Massnahmen trifft, um die Anwohner vor Belästigung durch Schreie von in seiner Obhut stehenden Tieren zu schützen;
-wer ohne Ermächtigung in der Nähe von Gebäuden oder leicht entzündbaren Sachen Schüsse abgibt oder Feuerwerkskörper anzündet.
Personen, die sich in diesem Sinne in ihrer Ruhe wirklich beeinträchtigt fühlen, tun gut daran, mit den Lärmverantwortlichen das Gespräch zu suchen. Sollte auf diesem Weg kein Einvernehmen gefunden werden können, kann bei der zuständigen Instanz (Polizei, Untersuchungsrichter, Oberamtmann) Anzeige bzw. Klage erhoben werden.
Im Namen Ihrer Nachbarschaft danke ich Ihnen für Ihr Verständnis.
Oberamt des Sensebezirks