Einsichtnahme in die Steuerregister
Verordnung des Staatsrates vom 18. Juni 2002 über die Einsichtnahme in die Steuerregister.
- Die Register der ordentlichen Steuern, die den Steuerbetrag des Einkommens und Vermögens der natürlichen Personen enthalten, liegen von Anfang September bis Ende Oktober bei der Gemeindeverwaltung auf, wo sie von jeder Person, die im Kanton steuerpflichtig ist, eingesehen werden können.
- Eingesehen werden können die Steuerregister für das Steuerjahr 2022.
- Die Steuerregister der juristischen Personen können nicht eingesehen werden.
- Die Register der Kantonssteuer enthalten die Namen, Vornamen und Adressen sowie den Steuerbetrag des Einkommens und Vermögens aller steuerpflichtigen Personen der Gemeinde, deren Veranlagung endgültig ist.
- Auf schriftlichem oder telefonischem Weg kann keine Einsicht gewährt werden.
- Die steuerpflichtigen Personen, die die Register der kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuer (Steuerkapitel) einsehen, haben dies mit Ihrer Unterschrift zu bestätigen.
- Jede steuerpflichtige Person kann im Verlaufe des Monats November von den Namen, Vornamen und Adressen der Personen, welche ihr persönliches Steuerkapitel eingesehen haben, Kenntnis nehmen.
- Für jede Einsichtnahme in die Register der kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern oder das Kontrollbuch muss eine Gebühr von CHF 8.-- pro Steuerkapitel entrichtet werden.